Urlaub trotz Krankheit, Unfall oder Streik: Ihre Rechte und Pflichten im Ernstfall

Endlich: Es wird wärmer und die langersehnten Sommerferien stehen vor der Türe. Ferien sollen – ja sie müssen sogar – erholsam sein. Doch wie es so oft ist, kommt nach dem Stress und noch vor der Erholungsphase, ein Spannungsabfall.

Urlaub trotz Krankheit, Unfall oder Streik: Ihre Rechte und Pflichten im Ernstfall

Der / Die eine oder andere hat es schon erlebt: Man wird just ein paar Tage nach Ferienbeginn krank. Neben der Enttäuschung statt am Strand im Bett zu liegen, stellt sich oftmals die Frage, ob ein Anrecht darauf besteht die entsprechenden Ferientage nachzuholen.  

Sollte der Erholungsfaktor aufgrund der Krankheit oder eines Unfalls auf null fallen, empfiehlt es sich aus arbeitsrechtlicher Sicht möglichst rasch einen Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren. Neben der Bestätigung der Krankheit oder des Unfalls (inkl. Dauer) ist darauf zu achten, dass der Arzt oder die Ärztin die sogenannte Ferien(un)fähigkeit erwähnt. Ergibt die medizinische Konsultation, dass sich eine Person aufgrund der Krankheit nicht erholen kann, muss dies als Ferienunfähigkeit (inkl. Dauer) ebenfalls im ärztlichen Zeugnis festgehalten werden. Dabei kommt es immer auf die Umstände an. Eine Person, welche mit einem gebrochenen Fuss Strandferien macht, kann sich in der Regel gleich gut erholen wie eine Person ohne Knochenbruch. Fängt man sich jedoch auf einer Kreuzfahrt eine Lebensmittelvergiftung ein, dürfte der Erholungswert gering sein. Ob eine Ferienunfähigkeit gegeben ist oder nicht muss also ein Arzt / eine Ärztin im Einzelfall prüfen.  

Gleiches gilt auch zu Beginn der Ferien bzw. bei der Frage, ob man krank in die Ferien verreisen darf. In die Ferien darf die betroffene Person reisen, sofern es der Arzt / die Ärztin erlaubt. Wenn man trotz Krankheit Ferien bezieht, dann werden diese jedoch voll angerechnet. Es gilt der Grundsatz: Ferien werden ganz oder gar nicht bezogen. Ist eine Person also nur teilweise krankgeschrieben und bezieht die Ferien trotzdem (weil der Erholungswert gegeben ist), dann werden die Ferien auch voll angerechnet. Auch hier kann wieder das Beispiel mit dem Knochenbruch angeführt werden. Eine angestellte Person, welche aufgrund eines gebrochenen Handgelenks für die Arbeit im Büro zu 50% krankgeschrieben ist, kann sich in der Regel während den Ferien gut erholen. Die Ferien werden (trotz teilweiser Krankheit) jedoch zu 100% vom Ferienguthaben abgezogen. 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei einer Krankheit/einem Unfall und Fehlen der Erholsamkeit die Chancen mit einem entsprechenden Arztzeugnis gut stehen, dass man eine Feriengutschrift für die entsprechenden Tage erhält. Ein Nachbezug der Ferien ist dabei immer mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin abzusprechen, wobei die Wünsche der arbeitnehmenden Person berücksichtigt werden müssen.  

Anders sieht es allerdings aus, wenn man beispielsweise aufgrund eines Streiks, Überschwemmungen oder eines Vulkanausbruchs nicht in die Schweiz zurückreisen kann. Liegen die Gründe einer verspäteten Rückreise nicht an der angestellten Person (das wäre nur bei Unfall oder Krankheit der Fall) und kommt man tatsächlich zur spät zur Arbeit, weil man zum Beispiel auf einen Ersatzflug warten muss, hat die angestellte Personen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gerade bei äusseren Umständen und in Fällen von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streiks, usw.) besteht also weder die Möglichkeit die Ferien nachzuziehen, noch erhält man für diese Zeit Lohn.  

 

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Ernstfall? Wir sind gerne für Sie da.

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Hallo, ich bin Ivana Markovic

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Ivana Markovic hat ihre Ausbildung zur Kauffrau abgeschlossen und sich anschliessend zur Anwaltssekretärin weitergebildet. Seit 2017 dürfen wir Ivana zu unserem #teambracher zählen. Zuerst war sie fünf Jahre in der Advokatur tätig, unter anderem als Leiterin der Administration. Im letzten Jahr hat Ivana ihre Leidenschaft für das Notariat entdeckt und arbeitet seitdem bei uns als Notariatsassistentin. Ivana erzählt mehr von sich.
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