Stalking, Cybermobbing, Hatespeech und psychische Gewalt sind keine Bagatellen – du kannst dich dagegen wehren!
Wie äussern sich typische Handlungen von Stalking, Cybermobbing oder Hatespeech?
Stalking, Cybermobbing, Hatespeech und psychische Gewalt haben viele Gesichter. Die Handlungen reichen vom persönlichen Nachstellen, Ausfragen des Bekanntenkreises des Opfers, Telefonanrufen im Minutentakt, WhatsApp-Nachrichten bis hin zum Versenden von E-Mails an den Arbeitgeber. Auch «Liebesbezeugungen» wie Liebesbriefe, Blumen, Geschenke aber auch Statusmeldungen, öffentliche Kommentierungen und Likes auf Social Media-Profilen gehören dazu. Nicht selten treten all diese, die Persönlichkeit verletzende, Handlungen kombiniert auf.
Erkennen und Handeln
Oft wehren sich Opfer gegen diese Handlungen zu spät oder gar nicht. In einem ersten Schritt ist es deshalb wichtig zu erkennen, dass man Opfer von Stalking, Cybermobbing oder anderen persönlichkeitsverletzenden Handlungen geworden ist. Niemand soll und muss das ertragen. Es ist ratsam, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, gerade wenn man sich schämt oder unsicher ist.
Stopp! – ich will keinen Kontakt mehr
Die erste und wichtigste Reaktion muss von der von Stalking oder anderen persönlichkeitsverletzenden Handlungen betroffenen Person ausgehen. Der Täterin oder dem Täter muss klar und unmissverständlich mitgeteilt werden, dass kein Kontakt mehr erwünscht ist und dass Nachrichten etc. nicht mehr beantwortet werden. Oder, wenn es um Hatespeech oder Cybermobbing geht, dass die Taten nicht toleriert und zur Anzeige gebracht werden.
Oft schwierig, aber mindestens genauso wichtig ist, dass sich die betroffene Person selber daran hält und alle Kontaktaufnahmen unbeantwortet lässt. Ansonsten schöpft der Täter oder die Täterin erneut Hoffnung, dass der Kontakt doch nicht abgebrochen ist. Die Handlungen werden fortgesetzt.
Täteransprache
Zeigt die Aufforderung der Kontaktunterlassung oder der Verbreitung von übler Nachrede oder Mobbinghandlungen keine Wirkung, ist es in einem weiteren Schritt angezeigt, der Täterin oder dem Täter eine sogenannte Täteransprache zukommen zu lassen. Dabei werden Drohungen, Beschimpfungen, Mobbing, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Nötigung, Gewalt sowie jede Art von Persönlichkeitsverletzung mittels Schreiben unter Androhung rechtlicher Massnahmen im Wiederholungsfall an den Täter oder die Täterin adressiert. Verfasst sollte ein solches Schreiben von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder Mitarbeitenden einer Fachstelle (z. B. Opferhilfe) werden.
Schutzmassnahmen / Anzeige / polizeiliche Intervention
Lässt sich die Täterin oder der Täter von der Täteransprache unbeeindruckt oder handelt es sich um einen Fall von Cyberstalking oder Hatespeech auf Social Media, ist eine sofortige Reaktion notwendig. Dabei werden in einem ersten Schritt die oftmals anonymen Hater und Stalker ausfindig gemacht oder die anonymen Profile realen Personen zugeordnet.
In einem weiteren Schritt wird sofort die Polizei bzw. die Fachstelle Bedrohungsmanagement benachrichtigt. Diese kann eine Fernhalteverfügung und/oder ein Kontaktverbot aussprechen. Zudem wird eine Strafanzeige verfasst.
Zusätzlich können bei einem Zivilgericht Schutzmassnahmen beantragt werden, oftmals superprovisorisch. Dies bedeutet, dass ein Ersuchen um Kontakt- und Rayonverbot ohne Anhörung der Täterin oder des Täters ausgesprochen wird und damit sofort Wirkung zeigt.
Beweissicherung
Wer Opfer von solchen Handlungen ist, muss die Beweissicherung selber vornehmen. WhatsApp-Chats, Mails, Geschenke etc. sollen nicht gelöscht bzw. entsorgt, sondern archiviert bzw. aufbewahrt werden. Nur so können die Handlungen in einem späteren Verfahren auch bewiesen werden.