Der digitale Nachlass: Was muss ich regeln?
Der digitale Nachlass besteht aus Daten auf dem Computer, in einer Cloud, bei E-Mail- und Website-Providern sowie auf sozialen Netzwerken. Ebenso werden Daten bei Online-Dienstleistern wie Banken, Auktionshäusern, Reiseveranstaltern und anderen Organisationen umfasst. Identifikationen und Passwörter können für den Todesfall sichergestellt werden, indem der Benutzer sie einem Angehörigen oder Erben übergibt. Der Nachteil liegt darin, dass die Vertrauensperson bereits zu Lebzeiten Zugang erhält und allenfalls Missbrauch betreiben kann. Ausserdem muss die Liste mit Identifikationen und Passwörtern aktuell gehalten werden.
Welche Möglichkeiten bieten sich alternativ?
Aufbewahrung bei einer Notarin: Die Passwortliste kann zur Aufbewahrung einer Notarin übergeben werden. Auch kann die Notarin angewiesen werden, was sie mit der Liste nach dem Ableben tun soll. Auch hier kann sich ein Passwort im Laufe der Jahre noch ändern, und die Passwortliste muss aktuell gehalten werden.
Online-Schliessfach
Mittlerweile gibt es besondere Dienste, bei denen Zugangsdaten für den Todesfall hinterlegt werden können. Solche Online-Schliessfächer bieten zum Teil auch eine digitale Vererbungsfunktion an. Damit lässt sich festlegen, an wen die hinterlegten Daten nach dem eigenen Ableben gehen sollen. Der Vorteil ist, dass man sich nur noch ein Passwort merken muss, um die übrigen Passwörter herausfinden zu können. Ein Beispiel dafür ist SecureSafe.
Willensvollstrecker
Der Erblasser kann, anstatt seinen Erben die Zugangsdaten zu geben, einen (digitalen) Willensvollstrecker beauftragen und diesen anweisen, was mit seinem digitalen Nachlass geschehen soll. Vorsorgeauftrag Eine weitere Möglichkeit ist der Vorsorgeauftrag. Darin kann der Vorsorgebeauftragte mit gewissen Aufgaben betraut werden, z. B. auch mit der Verwaltung des digitalen Vermögens.
Testament
Es empfiehlt sich, im handschriftlichen oder öffentlich beurkundeten Testament den genauen Umgang mit dem digitalen Nachlass sowie die entsprechenden Zugangsdaten festzuhalten. Die Zugangsdaten sollen aufgrund der Gültigkeitsvorschriften im Testament festgehalten werden und nicht auf einer separaten Liste.
Die gängigsten Praxisbeispiele
E-Mail: Grundsätzlich treten die Erben in den Vertrag mit dem Provider ein. Da heute alles via E-Mail erledigt wird (Anmeldung zu Online-Dienstleistungen, Vergabe oder Zurücksetzen von Passwörtern usw.), ist es wichtig, die Zugangsdaten (E-Mail-Adresse[n] und Passwörter) den Erben zu hinterlassen. Viele Betreiber benötigen für den Zugang der Erben einen Todesschein oder einen Erbenschein.
Google
Bei Google kann der Kontoinhaber festlegen, was mit dem Account nach einer Inaktivitätsdauer von 3–18 Monaten geschehen soll. Der Benutzer erhält eine SMS. Wird darauf nicht reagiert, so werden die Daten gelöscht oder bis zu zehn Vertrauenspersonen, die der Nutzer definieren kann, erhalten eine E-Mail mit einem vordefinierten Text. Dieses Vorgehen kann bei Gmail, bei Google Drive, bei Picasa, bei Google Plus und bei YouTube angewendet werden. Wird dieser Dienst nicht verwendet, so wird «autorisierten Vertretern» des Erblassers der Zugang zu Gmail gewährt, unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, einer Sterbeurkunde und einer E-Mail des Erblassers mit Anweisungen.
Facebook
Facebook gibt die ID und das Passwort nicht an Erben oder Angehörige heraus, um die Privatsphäre zu schützen. Wer sich als unmittelbarer Familienangehöriger ausweisen kann (Geburts- und Sterbeurkunde sowie Erbenschein), kann einen Antrag auf Löschung des Kontos stellen. Es gibt die Möglichkeit, ein Konto in den Gedenkzustand zu versetzen, dies kann mittels Formular bei Facebook gemeldet werden, muss aber mittels eines Scans der Todesanzeige, eines Nachrufs o. Ä. belegt werden.